Investitionsstandort Russland. Rechtliche rahmenbedingungen vor dem hintergrund der sanktionen

Содержание

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Agenda 06.06.2016

Agenda

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Agenda 06.06.2016

Agenda

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1. Überblick Sanktionen US-Sanktionen: Listung natürlicher Personen und Unternehmen Genehmigungspflicht bestimmter

1. Überblick Sanktionen

US-Sanktionen:
Listung natürlicher Personen und Unternehmen
Genehmigungspflicht bestimmter Produktgruppen (Ölindustrie analog

zur EU)
Kapitalmarktbeschränkungen
Sanktionen Russland:
Listung natürlicher Personen
Importverbote für Lebensmittel mit Ursprung in der EU, den USA, Kanada, Australien und Norwegen
EU-Sanktionen:
Listung natürlicher Personen und Unternehmen
Exportverbot (inkl. Technische Hilfe, Vermittlung, Finanzierung) bestimmter Produktgruppen (nach Russland, auf die Krim bzw. Sewastopol)
Genehmigungspflicht bestimmter Produktgruppen
Kapitalmarktbeschränkungen
Importverbot für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol

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1. Sanktionen der USA in diesem Zusammenhang Personenbezogene Sanktionen: Listung von

1. Sanktionen der USA in diesem Zusammenhang

Personenbezogene Sanktionen:
Listung von bestimmten natürlichen

Personen und Unternehmen
Vermögenswerte wurden eingefroren
Einreiseverbot
Verbot jeglicher direkter und indirekter Interaktion mit den gelisteten Personen: z.B. Verkauf von Waren und Dienstleistungen, Geldtransfers und Verwaltung von Vermögen, Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen wie Bargeld, Geldforderungen, Einlagen bei Finanzinstituten, usw.
Verbot jeglicher direkter und indirekter Interaktion mit Unternehmen, an denen gelistete Personen zu mind. 50 Prozent beteiligt sind
Produktbezogenen Sanktionen:
Exportembargo für bestimmte Produkte der Ölindustrie (analog der EU-Sanktionen)
Kapitalmarktbeschränkungen:
Kredite von mehr als 90 Tagen dürfen nicht an folgende Einrichtungen bereitgestellt (mittelbar/unmittelbar) werden: Bank of Moscow, Gazprombank OAO, VTB Bank OAO, VEB, Russian Agricultural Bank (a.k.a Rosselchozbank)

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1. Gegen - Sanktionen Russlands Personenbezogene Sanktionen: Listung bestimmter natürlicher Personen

1. Gegen - Sanktionen Russlands

Personenbezogene Sanktionen:
Listung bestimmter natürlicher Personen (überwiegend US-Staatsbürger

und Bürger aus Kanada)
Importverbote bestimmter Produkte:
Verbot für Produkte mit Ursprung in der EU, den USA, Kanada, Australien und Norwegen
Betroffene Produkte: landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel wie Fleisch, Äpfel, Milch, aber auch Erzeugnisse daraus wie Käse, Wurst und andere Lebensmittelzubereitungen
Identifizierung der Produkte über die Zolltarifnummern gemäß dem Einheitlichen Zolltarif der Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan sowie den Warenbezeichnungen
Bestimmte Ausnahmen wie Kindernahrung

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1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen Sanktionen gegen Ukraine: Finanzsanktionen

1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen

Sanktionen gegen Ukraine:
Finanzsanktionen gegen Mitglieder

der vom ukrainischen Parlament abgesetzten Regierung von Victor Janukowitsch und Personen, die diesen nahestehen: Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (EU-Amtsblatt Nr. L 66/2014)
Ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 und Verordnung (EU ) Nr. 2015/357 des Rates vom 5. März 2015
Finanzsanktionen gegen Personen, die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (EU-Amtsblatt Nr. L 078/2014), zuletzt geändert/ ergänzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/427 des Rates vom 13. März 2015
Für Zollanmeldungen muss die Codierung (Liste IO136) „Y920/UA” – Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 208/2014 und Nr. 269/2014 unterliegen (Ukraine)” verwendet werden

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1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen Sanktionen gegen Russland: Finanzsanktionen

1. Überblick Sanktionen der EU – Rechtsgrundlagen

Sanktionen gegen Russland:
Finanzsanktionen gegen Personen,

die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben
Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (EU-Amtsblatt Nr. L 078/2014), zuletzt geändert/ ergänzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/427 des Rates vom 13. März 2015
Wirtschaftssanktionen
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt Nr. L 229/2014)
Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014
Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der o.g. Verordnungen

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Agenda 06.06.2016

Agenda

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2. EU-Sanktionen - personenbezogen - z.B. Verkauf von Waren und Dienstleistungen

2. EU-Sanktionen - personenbezogen -

z.B.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen


Geldtransfers und Verwaltung von Vermögen
Bereitstellung anderer wirtschaftlicher Ressourcen:
Bargeld, Geldforderungen, Einlagen bei Finanzinstituten
Zinsen, Dividenden oder andere Einkünfte
Kredite, Garantien, Bank-Bürgschaften
usw.
Problematik: Feststellung eines indirekten (mittelbaren) Bereitstellungsverbotes:
z.B. bei der Kontrolle des nicht gelisteten Empfängers durch eine gelistete Person
u.a. Kriterien für eine Kontrolle sind:
das Bestellungs-/Abberufungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans
die tatsächliche Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte
die Ausübung eines beherrschenden Einflusses

Bezahlungs-verbot

Bereitstellungs-verbot

*Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014

„ Den … aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.”*

unmittelbar

mittelbar

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Waffenembargo - Militärgüter Verbot: Unmittelbarer und

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Waffenembargo -

Militärgüter

Verbot:
Unmittelbarer und mittelbarer Export/

Verkauf/ Verbringung/ Lieferung dieser Produkte
Technische Hilfe (z.B. Reparatur vor Ort, etc.) im Zusammenhang mit den Produkten
Vermittlungsdienste und Finanzierung

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014: Russland = Waffenembargoland

=Teil I Abschnitt A der deutschen Ausfuhrliste

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Militärgüter - Militärgüter Waffen, Munition und

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Militärgüter -

Militärgüter

Waffen, Munition und Rüstungsmaterial


„0018”: Ausrüstung und Bestandteile für die „Herstellung”* wie folgt:
besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die „Herstellung” der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.
*z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - allg. Definitionen - Technische Hilfe: jede

2. EU-Sanktionen gegen Russland - allg. Definitionen -

Technische Hilfe:
jede technische

Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder
jeder anderen technischen Dienstleistung
technische Hilfe kann auch in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen, einschließlich Hilfe in verbaler Form
Vermittlungsdienste:
die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder
der Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann wenn sie sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter - Dual-Use-Güter Verbot Unmittelbare und

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter -

Dual-Use-Güter

Verbot
Unmittelbare und mittelbare Export

/ Verkauf/ Verbringung/ Lieferung, wenn die Güter in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelistet sind und für militärische Zwecke oder einen militärischen Endnutzer in RU bestimmt sein könnten
auch: Technische Hilfe (z.B. Reparatur vor Ort), Vermittlungsdienste und Finanzierung

(indirekt) Verboten ist auch der Verkauf, die Lieferung und die innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-Use-Gütern, wenn das Land der endgültigen Bestimmung Russland ist
Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter ist nach Art. 3 Dual-Use VO immer genehmigungspflichtig – somit ist die Klassifizierung der Güter grundsätzlich vorzunehmen

Anhang I Dual-Use VO

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter - Dual-Use-Güter Grundsätzliches Verbot für

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Dual-Use-Güter -

Dual-Use-Güter

Grundsätzliches Verbot für folgende

Unternehmen, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der Dual-Use-Güter:
JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)
OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)
OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)
JSC Kalashnikov (Kleinwaffen) JSC Tula Arms Plant (Waffensysteme)
NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)
OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)
OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)
OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen, Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition)

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Anhang II - Güter - Bestimmte

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Anhang II - Güter -

Bestimmte

Güter der Ölindustrie

Genehmigungspflichtig
Export/ Verkauf/ Verbringung/ Lieferung von Güter des Anhang II (VO 833/2014)
technische Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzierung
Verbot bei Nutzung in der Erdölexploration/-förderung (Tiefsee, Arktis und Schieferölprojekte)
Verbot bestimmter Dienstleistungen, die hiermit im Zusammenhang stehen: Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste
Verbot der Lieferung „spezialisierter schwimmender Plattformen”
Codierung:
Codierung „Y939” = Erklärung, dass Güter zwar von einer Warennummer des Anhang II erfasst sind, aber konkret keiner Genehmigungspflicht unterliegen
Codierung „Y939” nur für die Warennummern – ex 8431 39 00 ex 8431 43 00 ex 8431 49

Erfassung der Waren in Anhang II ausschließlich anhand der Warennummer

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Verwendungsbeschränkung - Genehmigungspflichtig Genehmigungspflichtig bei Wissen

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Verwendungsbeschränkung -

Genehmigungspflichtig
Genehmigungspflichtig bei Wissen über

eine Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Flugkörper-Technologie oder eine militärische Endverwendung
Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Dual-Use VO
Militärische Endverwendung ist z.B.
der Einbau in militärische Güter
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung für die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern
Kenntnis der Verwendung – das Wissen der Mitarbeiter wird dem Unternehmen zugerechnet

Sonstige nichtgelistete
Güter

Erfassung ALLER Waren möglich

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Genehmigungsumgang - 06.06.2016

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Genehmigungsumgang -

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Codierungen in ATLAS Ausfuhr - 06.06.2016

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Codierungen in ATLAS Ausfuhr -

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Beispiel betroffene Güter - Dual-Use-Güter: Werkzeugmaschinen:

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Beispiel betroffene Güter -

Dual-Use-Güter:
Werkzeugmaschinen: bestimmte

Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung
(Pos. 2B201 des Anhang 1 der VO 428/2009 erfasst insbesondere: Werkzeugmaschinen, für das Abtragen von Metallen, zur Fräsbearbeitung, die zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen besitzen)
Bestimmte Umrichter (Frequenzumwandler), Pumpen
Software zur Steuerung der o.g. Maschinen
Technisch definierte Füllstands-Messgeräte
Technisch definierte Kugellager
usw.
Anhang II (Ölindustrie):
Bestimmte Rohre für Öl-/Gasfernleitungen
Bestimmte Pumpen (Unterposition 8413 50 oder 8413 60)
Anhang II listet „neue”, bisher noch nicht von der Genehmigungspflicht umfasste Güter auf und eine mögliche Listung muss somit explizit geprüft werden.

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - tatsächliche Endverwendung - Problematisch: für militärische

2. EU-Sanktionen gegen Russland - tatsächliche Endverwendung -

Problematisch:
für militärische

Zwecke oder einen militärischen Endnutzer in RU bestimmt sein könnten
betrifft insbesondere die Endverwendung in den sog. Misch-Konzerne, die sowohl eine zivile als auch eine militärische Sparte haben
hier oft eine extrem lange Laufzeit der Genehmigungsanträge beim BAFA
betrifft beispielsweise auch insbesondere Ersatzteil - Lieferungen

Bundesminister für Wirtschaft und Energie hat
eine „Beschleunigungsinitiative” versprochen:
„Wir haben verabredet, dass das Ministerium sehr schnell eine Arbeitsstruktur schafft, in der wir zu einer schnelleren Entscheidung über diese Dual-Use-Güter kommen. Jedenfalls dann, wenn sie nichts mit Rüstungs-, also mit Kriegswaffen und tatsächlicher Rüstung zu tun haben.”

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt - Einschränkung des Zugangs zu

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt -

Einschränkung des Zugangs zu

den Europäischen Kapitalmärkten für bestimmte gelistete russische Banken: Sberbank | VTB Bank | Gazprombank | Vnesheconombank (VEB) | Rosselchozbank
Verbot des Handels, Verkaufs, Kauf, etc. mit/von übertragbare Wertpapiere* und Geldmarktinstrumente**, mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, wenn diese von einer der o.g. russischen Einrichtung begeben wurde (nach dem 12. September; davor: 90 Tage)
Zusätzlich Verbot des Handels mit solchen Finanzprodukten, welche von einer Einrichtungen begeben werden, welche zu über 50 Prozent von einer der gelisteten Banken besessen werden oder welche im Namen oder auf Anweisung einer gelisteten Bank handelt
Analog gilt das Verbot für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit mehr als 30 Tagen Laufzeit, die nach dem 12. September 2014 begeben wurden, für folgende namentlich gelisteten russischen Unternehmen der Militärgüter- und Ölindustrie:
OPK Oboronprom | United Aircraft Corporation | Uralvagonzavod | Rosneft | Transneft | Gazprom Neft

* Übertragbare Wertpapiere: Alle Art von Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten wie Aktien und Schuldverschreibungen;
** Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Instrumente wie z.B. Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate,
Commercial Papers (immer mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten)

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt - Banken: Sberbank | VTB

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Finanzmarkt -

Banken: Sberbank | VTB

Bank | Gazprombank | Vnesheconombank (VEB) | Rosselchozbank
russischen Unternehmen: OPK Oboronprom | United Aircraft Corporation | Uralvagonzavod | Rosneft | Transneft | Gazprom Neft
Verbot unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die o.a. Unternehmen/Banken nach dem 12. September 2014 vorsehen
Gewährung von Zahlungsfristen oder von Zahlungsaufschüben werden nicht als Darlehen oder Kredit im diesem Sinne gesehen
Bei Zahlungsfristen, die nicht der üblichen Geschäftspraxis entsprechen, besteht der Verdacht der Umgehung der Beschränkungen

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote - Rechtsgrundlagen: Verordnung (EU)

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote -

Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr.

692/2014 des Rates vom 24. Juni 2014
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 24. Juni 2014
Verordnung (EU) Nr. 825/2014 des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014
Einfuhrverbote:
Verbot der Einfuhr aller Güter mit dem Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol
Verbot der Finanzierung und Versicherungen/ Rückversicherungen im Zusammenhang damit
Ausfuhrbeschränkungen:
Verbot der Ausfuhr/ Verkauf/ Lieferung/ Weitergabe von Gütern, die in Anhang ​III der Verordnung (EU)​ Nr. 825/2014 aufgeführt sind, auf die Krim oder nach Sewastopol oder für einen Gebrauch auf der Krim bzw. in Sewastopol
Verbot der Erbringung von Technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit diesen Gütern auf der Krim oder in Sewastopol oder zum Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol

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2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote - Investitionsverbote: Verbot der

2. EU-Sanktionen gegen Russland - Regionenbezogene Verbote -

Investitionsverbote:
Verbot der Gewährung von

Darlehen/ Krediten, der Erwerb von Beteiligungen sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation oder Energie oder in Bezug auf die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol
Für Zollanmeldungen muss seit dem 5. August 2014 die Codierungen (Liste IO136) „Y938” – Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 692/2014 unterliegen (Ukraine)” verwendet werden

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Agenda 06.06.2016

Agenda

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3. Lösungsansätze - Kontrollsystem - Aufbau eines Internen Kontrollprogramms: Angemessene Ausstattung

3. Lösungsansätze - Kontrollsystem -

Aufbau eines Internen Kontrollprogramms:
Angemessene Ausstattung (Personal

und Technik)
Personalauswahl und –qualifizierung
Angemessener IT-Einsatz
Anweisungen, Richtlinien und Dokumentationen …
Zuständigkeitsverteilung
Prüfung und Überwachung
Unternehmenssensibilisierung und betriebliche Prozesse
Prozessmodellierung
Prozessdarstellung
Prozessimplementierung und –beschreibung
Sicherheit der Standorte/Warenorte/Gebäude und Einrichtungen
Archivierung und Aufbewahrung

Das IKP beinhaltet Regelungen zu allen relevanten Fragestellungen, Prozessen, Gesetzen, welche im Unternehmen zu beachten sind und ist damit zentrales Element funktionierender Exportkontrolle

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3. Lösungsansätze - Artikelanalyse- Vormaterialien Produkte Unternehmen Analyse des Wareneingangs wie

3. Lösungsansätze - Artikelanalyse-

Vormaterialien

Produkte

Unternehmen

Analyse des Wareneingangs wie auch des Warenausgangs

Wareneingangsanalyse:
Umgehung

von Engpässen durch Zulieferer aufgrund Genehmigungspflichten
Auswirkung auf Güterlistung des Endprodukts
Auswirkung bei Verlagerungen in Drittländer
bei Handelswaren: Frühzeitige Analyse von Genehmigungspflichten bei Lieferung

Warenausgangsanalyse:
Frühzeitige Erkennung von Genehmigungspflichten führen zu besseren Reaktionsmöglichkeiten
Information für Lieferanten führen zu größerer Transparenz und Vertrauen
Kapazitäts- und Lieferzeitplanung

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3. Lösungsansätze - Vertragsgestaltung- Klauseln zur Absicherung bei Lieferverboten, bei neuen

3. Lösungsansätze - Vertragsgestaltung-

Klauseln zur Absicherung bei Lieferverboten, bei neuen

Embargoregelungen, etc.

Klausel zur Kooperation bei genehmigungspflichtigen Lieferungen (Unterlagenanforderung, …)

Klausel zur Untersagung von sensiblen Verwendungen und unbefugten Verbreitungen

Lieferantenklausel zur Übermittlung von Außenhandelsdaten

Verpflichtungsklausel zur Einhaltung von Exportkontrollregelungen

Vertragsprüfung / Erstellung Vertragsklauseln
z.B.

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Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß

Die im Rahmen dieser Präsentation zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß

weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits.
Diese Präsentation gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung wieder.
Diese Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, der Interpretation von Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können eine Fortschreibung dieser Präsentation erforderlich machen.
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Hinweise zu dieser Präsentation

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Unsere Leistungen Zölle Internationales Handelsrecht Exportkontrolle Einreihung, Warenstamm, Tarifierung Erlangung Zollvergünstigungen

Unsere Leistungen

Zölle

Internationales Handelsrecht

Exportkontrolle

Einreihung, Warenstamm, Tarifierung
Erlangung Zollvergünstigungen und Zollerleichterungen
Begleitung

Zollprüfungen
(Gerichtliche) Interessendurchsetzung und Abwehrberatung
Organisationsberatung
Compliance, Präventions-Checks, Schulungen

Unterstützung bei der Produktanalyse und Klassifizierung
Aufbau eines Internen Kontrollprogramms / Compliance - System
Erwerb behördlicher Genehmigungen
Beratung im nationalen, EU- und US-Exportrecht, einschließlich Beratung bzgl. Implementierung und Optimierung Sanktionslisten-/ Exportkontrollsoftware
Außenwirtschaftsrechtliche Compliance und Prüfungen bei Due Diligence im Rahmen von Transaktionen, Joint Ventures oder Handelsvereinbarungen
(Gerichtliche) Interessendurchsetzung und Abwehrberatung

Gestaltung und Prüfung internationaler Handelsverträge, Lieferbedingungen und AGB
Berücksichtigung des in- und ausländischen Steuerrechts sowie ausländischer Vertragspartner und Rechtssysteme (insbesondere anglo-amerikanische, arabische und asiatische Besonderheiten), auch unter integrierter Beratung unserer zumeist deutschsprachigen Spezialisten in den ausländischen Wirtschaftzentren

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Wir und die Castellers de Barcelona Die Menschentürme sind wie wir:

Wir und die Castellers de Barcelona

Die Menschentürme sind wie wir: „Jeder

Einzelne zählt“ – im Miteinander und bei der Beratung unserer Mandanten.