Fälle zum Gesellschaftsrecht

Содержание

Слайд 2

Die von A + B gegründete Immobiliengesellschaft (GbR) hat verschiedene Immobilien


Die von A + B gegründete Immobiliengesellschaft (GbR) hat verschiedene Immobilien

erworben und zu deren Finanzierung Darlehen bei Kreditinstituten aufgenommen. Ein Großteil der Wohnungen ist an Dritte vermietet, wobei all diese Verträge gemeinsam von A + B geschlossen wurden.
Frage 1: Wer ist Eigentümer der Immobilien und Partei der Mietverträge?
Frage 2: Wer haftet für die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen? Würde sich daran etwas ändern, wenn die Korrespondenz mit den Kreditinstituten unter dem Briefkopf „A und B Immobiliengesellschaft mbH“ geführt worden wäre?

Fall 1: Sachverhalt

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Wer ist Eigentümer der Immobilien? Fall 1 Frage 1:

Wer ist Eigentümer der Immobilien?

Fall 1 Frage 1:

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Gesellschaftsvermögen Rechtsfähige GbR als Inhaberin der zum Gesellschafts-vermögen gehörenden Rechte +

Gesellschaftsvermögen
Rechtsfähige GbR als Inhaberin der zum Gesellschafts-vermögen gehörenden Rechte + Pflichten
-

Geleistete Beiträge der Gesellschafter (§ 718 BGB)
- durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbene
Gegenstände (§ 718 BGB)
Lösung :
Die Immobiliengesellschaft ist als GbR Eigentümerin der Wohnungen

Fall 1 Frage 1:

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Gesellschaftsvermögen = Gesamthandsvermögen • zur Gesellschaft gehörendes Vermögen steht Gesellschaftern in

Gesellschaftsvermögen = Gesamthandsvermögen
• zur Gesellschaft gehörendes Vermögen steht Gesellschaftern in ihrer

personenrechtl. Verbundenheit zu
• nur gemeinschaftl. Verfügungsbefugnis der Gesellschafter
über das Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB)

Fall 1 Frage 1:

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Wer ist Partei der abgeschlossenen Mietverträge? Grundsatz: - Geschäftsführungsbefugnis + Vertretungsmacht

Wer ist Partei der abgeschlossenen Mietverträge?
Grundsatz: - Geschäftsführungsbefugnis + Vertretungsmacht deckungsgleich

(§ 714 BGB)
Gesamtvertretung (Geschäftsführung + Vertretungsmacht steht Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; vgl. §§ 709, 714 BGB)
Lösung: Die Immobiliengesellschaft zw. A + B ist als GbR Partei der abgeschlossenen Mietverträge geworden

Fall 1 Frage 1:

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Wer haftet für die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen? Fall 1 Frage 2:

Wer haftet für die Verbindlichkeiten aus den
Darlehensverträgen?

Fall 1 Frage 2:

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Haftung der Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen Haftung für alle Verbindlichkeiten, die durch

Haftung der Gesellschaft
mit Gesellschaftsvermögen
Haftung für alle Verbindlichkeiten,
die durch verpflichtende Willens-
erklärung im

Namen der Gesell-
schaft mit Vertretungsmacht iSd
§§ 164 ff. BGB begründet wurden

persönliche Haftung
der Gesellschafter
- gesamtschuldnerische,
- akzessorische Haftung für alle Verbindlichkeiten der GbR

Lösung Fall 1:
Bei wirksamer Vertretung haftet
die Gesellschaft für die Rückzah-
lung des Darlehens gem. § 488 I 2
BGB mit Gesellschaftsvermögen

Haftungsgrundlage
§ 128 HGB analog

Fall 1 Frage 2:

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Würde sich daran etwas ändern, wenn die Korrespondenz mit den Kreditinstituten

Würde sich daran etwas ändern, wenn die Korrespondenz mit den Kreditinstituten

unter dem Briefkopf
„A und B Immobiliengesellschaft mbH“ geführt worden wäre?

Fall 1 Frage 2:

Слайд 10

Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter durch Individuelle Vereinbarung eines Haftungsausschlusses

Beschränkung der persönlichen Haftung der
Gesellschafter
durch
Individuelle Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
mit dem jeweiligen Gläubiger
Lösung

Fall 1:
Keine generelle Haftungsbeschränkung zulässig
(wie z.B. Anfügen der gesellschaftsrechtlichen
Bezeichnung „mbH“)

Fall 1 Frage 2:

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Eine von A, B und C gegründete BGB-Gesellschaft hat mit G


Eine von A, B und C gegründete BGB-Gesellschaft hat mit
G als

Unternehmer einen Werkvertrag (§ 631 BGB) über
den Bau eines Wintergartens geschlossen.
Hieraus steht G ein Werklohnanspruch i.H.v. 17.000 € zu.
Die Gesellschaft konnte jedoch nicht mehr als 5.000 € an G
zahlen.
Fallfrage:
In welcher Höhe und aus welcher Anspruchsgrundlage kann
G den A persönlich in Anspruch nehmen?

Fall 2

Слайд 12

Anspruchsgrundlage: §§ 631 I 2. HS BGB, 128 S. 1 HGB

Anspruchsgrundlage:
§§ 631 I 2. HS BGB, 128 S. 1 HGB analog
Akzessorische

Haftung des Gesellschafters:
Der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld ist auch für
die persönliche Haftung maßgeblich.
Da der Anspruch durch die Zahlung der Gesellschaft von
5.000 € nur noch i.H.v. 12.000 € besteht (§ 362 BGB), kann G den A auch nur noch i.H.v. 12.000 € aus §§ 631 I 2. HS BGB, 128 S. 1 HGB analog persönlich in Anspruch nehmen.

Fall 2 Lösung:

Слайд 13

A und B betreiben ein Tierfachgeschäft unter dem Namen „Für-jeden-das-richtige-Tier“-GbR. Nach


A und B betreiben ein Tierfachgeschäft unter dem Namen „Für-jeden-das-richtige-Tier“-GbR. Nach

dem Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter allein geschäftsführungsbefugt. B ist der Ansicht, dass die GbR unbedingt 100 neue Kanarienvögel beim Großhändler V für eine Ausstellung erwerben muss. A widerspricht der beabsichtigten Geschäftsführungsmaßnahme. Darüber setzt sich B hinweg und schließt mit gutgläubigen V einen entsprechenden Kaufvertrag (§ 433 I BGB) ab.
Hat V einen Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 I BGB) gegen die GbR?

Fall 3: Sachverhalt

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Voraussetzung des Anspruchs aus § 433 I BGB: Abschluss eines wirksamen


Voraussetzung des Anspruchs aus § 433 I BGB:
Abschluss eines wirksamen

Kaufvertrags zwischen GbR und V
Voraussetzung dafür: wirksame Vertretung der GbR durch B (§ 164 I BGB).
Da die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag allein geschäftsführungsbefugt sind, können sie die GbR auch allein vertreten (§ 714 BGB). ·
A kann aufgrund der Alleingeschäftsführungsbefugnis der Maßnahme des B nach § 711 S. 1 BGB widersprechen, was er auch tat. Danach muss der Kauf der Kanarienvögel nach § 711 S. 2 BGB unterbleiben.
Folge: Der Widerspruch wirkt sich aber nur auf die Geschäftsführungsbefugnis des B im Innenverhältnis aus.

Fall 3: Lösung

Слайд 15

Das Alleinvertretungsrecht des B im Außenverhältnis bleibt vom Widerspruch unberührt und


Das Alleinvertretungsrecht des B im Außenverhältnis bleibt vom Widerspruch unberührt und

wirkt sich nur aus, wenn V Kenntnis davon hat.
V ist hier gutgläubig.
Daher konnte B die GbR wirksam vertreten und der Kaufvertrag kam wirksam zustande.
→ V hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB) gegen die GbR.

Fall 3: Lösung

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Die Gesellschafter A und B haften nach § 128 Abs. 1


Die Gesellschafter A und B haften nach § 128 Abs. 1

HGB analog persönlich.
Zusatz:
Im Innenverhältnis hat A gegen B einen Rückgriffsanspruch wegen Verletzung des Gesellschaftsvertrags (§ 280 I BGB) bzw. einen Anspruch auf volle Kompensation im Gesamtschuldnerinnenausgleich (§ 426 I, II BGB).

Fall 3: Lösung

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Fall 4 A und B vereinbaren, unter gemeinschaftlicher Firma eine Werbeagentur

Fall 4
A und B vereinbaren, unter gemeinschaftlicher Firma eine Werbeagentur zu

führen. Der Betrieb ist zunächst so klein, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist.
Frage 1: Welche Rechtsform liegt vor?
Frage 2: Nachdem sich die Firma auf dem Markt durchgesetzt hat, hat sie größere Geschäftsräume angemietet und mehrere Mitarbeiter eingestellt. Welche Rechtsform liegt nun vor?