Содержание
- 2. DSG - Session Arbeitsrecht Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz
- 3. Das Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch: Anfechtung des Arbeitsvertrages (§ 142 I BGB) Aufhebungsvertrag (§ 311
- 4. Allgemeines Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 130 I 1 BGB), die auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet
- 5. Die ordentliche Kündigung a) Allgemeines Unbefristete Arbeitsverträge Kündigungsfrist Grundsatz: § 622 I BGB Kündigung durch den
- 6. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen im Ar-beitsvertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 622 V 1 BGB) Kündigungsgrund
- 7. 2. Die außerordentliche Kündigung Allgemeines § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Das Dienstverhältnis kann
- 8. Wichtiger Grund Zweistufige Prüfung Wichtiger Grund an sich („aus wichtigem Grund“) Ist ein bestimmter Sachverhalt ohne
- 9. Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beispiele für wichtige Kündigungsgründe des Arbeitnehmers: Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften ehrverletzende
- 10. Zu berücksichtigen sind etwa: Schwere der Pflichtverletzung Beschäftigungsdauer mögliche Wiederholungsgefahr Verschulden Ultima-ratio-Prinzip Mildere Mittel als die
- 11. Arbeitsrecht Fall 1 Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 12. Der 33-jährige, ledige A ist seit 5 Jahren bei U als Lager-arbeiter beschäftigt. Am 10.03. beobachtet
- 13. Mit Schreiben vom 22.03., das am selben Tag dem Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt wird, leitet U die Anhörung
- 14. Wirksamkeit der Kündigung Schriftformerfordernis (§ 623 BGB), Zugang § 126 I BGB: eigenhändige Unterschrift Wirksamkeit im
- 15. Nicht erforderlich ist eine Zustimmung des Betriebsrates. Der Betriebsrat muss nur angehört werden. Er kann also
- 16. Somit ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB Wichtiger Grund an sich Vorsätzliche
- 17. Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Gesamtabwägung fällt hier zum Nachteil des A aus. Die
- 18. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 zwei
- 19. Ergebnis Die fristlose Kündigung ist wirksam. Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- 20. 3. Besonderer Fall der (außerordentlichen) Kündigung: Verdachtskündigung; durch Rechtsprechung entwickelt Änderungskündigung (hierzu finden sich Regelungen in
- 21. DSG - Session Arbeitsrecht Kündigungsschutzrecht
- 22. § 1 KSchG (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb
- 23. Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich Arbeitnehmer Wartezeit 6 Monate ohne Unterbrechung (§ 1 I KSchG) Betrieblicher Anwendungsbereich
- 24. Sachlicher Anwendungsbereich a) Arbeitgeberseitige Kündigung KSchG ist nicht auf andere Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
- 25. II. Soziale Rechtfertigung Eine Kündigung kann nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn einer der drei Kündigungsgründe
- 26. Interessenabwägung (bei betriebsbedingter Kündigung: Sozialauswahl) Das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung muss das Interesse des
- 27. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz Kündigungsgrund 1: Personenbedingte Kündigung Vorliegen des Kündigungsgrundes Der Arbeitnehmer ist nicht in der
- 28. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz 2. Prognose Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch in der Zukunft
- 29. Ultima ratio Die in der Person des Arbeitnehmers liegende Ver-tragsstörung lässt sich nicht auf andere Weise
- 30. Arbeitsrecht Fall 2 Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
- 31. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz Spritti (S) ist seit 5 Jahren im Betrieb des Utz (U) mit 70
- 32. U entgegnet, dass er von der Alkoholabhängigkeit des S keine Kenntnis gehabt habe. Deshalb sei die
- 33. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 I BGB)
- 34. III. Personenbedingte Kündigung i.S.d. § 1 II KSchG? Vorliegen eines Kündigungsgrundes an sich erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten
- 35. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz Problem Kann sich S auf die Alkoholabhängigkeit berufen, ob-wohl er den U darauf
- 36. Ergebnis Die Kündigung ist unwirksam. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
- 37. Kündigungsgrund 2: Verhaltensbedingte Kündigung Vorliegen des Kündigungsgrundes Der Arbeitnehmer verletzt arbeitsvertragliche Pflichten, obwohl er sich vertragstreu
- 38. 2. Prognose Entscheidend ist, ob das Risiko einer wiederholten Vertragsverletzung besteht oder das vergangene Ereignis sich
- 39. Kündigungsgrund 3: Betriebsbedingte Kündigung Vorliegen des Kündigungsgrundes an sich Dringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Weiterbeschäftigung entgegen.
- 40. 2. Prognose Entscheidend ist, dass objektiv damit zu rechnen ist, dass der Arbeitsplatz des in Frage
- 41. 4. Sozialauswahl Tritt an die Stelle der Interessenabwägung. Welcher von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern wird
- 42. Arbeitsrecht Fall 3 Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
- 43. Der 38-jährige A ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit neun Jahren arbeitet er im Betrieb
- 44. Frage: Ist die Kündigung wirksam? Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
- 45. Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender sozia-ler Rechtfertigung nach § 1 KSchG? Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Arbeitsverhältnis bestand
- 46. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (in dem-selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens) Nicht erforderlich: Gerade der
- 47. Bei Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen: Die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Arbeitsplätze führt, wird nicht
- 48. Ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 III KSchG) 38-jähriger Familienvater, der als Hilfsarbeiter tätig ist vs. 20-jährigen unverheirateten
- 49. S und F sind nicht vergleichbar. Sozialauswahl daher nicht zu beanstanden. III. Ergebnis Die Kündigung ist
- 50. Allgemeines Absicherung besonders schutzbedürftiger Gruppen von Arbeitnehmern. Z.B.: Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) Schwerbehindertenvertreter (§ 179 SGB
- 51. II. Mutterschutz (§ 17 MuSchG neue Fassung) (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig 1.
- 52. Schutz schwerbehinderter Menschen Die Kündigung schwerbehinderter Menschen bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX
- 53. Außerordentliche Kündigung Die außerordentliche Kündigung bleibt möglich (§ 15 I – IIIa, jeweils S. 1 KSchG)
- 54. Zeigt der Arbeitgeber die Massenentlassung entge-gen § 17 I 1 KSchG nicht an, so sind die
- 55. Abfindungsanspruch § 1a KSchG §§ 9 ff. KSchG Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
- 56. Prüfungsschema: außerordentliche Kündigung Kündigungserklärung Begrifflich ordentliche oder außerordentliche Kündigung? Wirksamkeit (Abgabe, §§ 104 ff. BGB; Zugang,
- 57. Wichtiger Grund, § 626 I BGB a) Wichtiger Grund an sich = Tatsachen, die generell geeignet
- 58. Prüfungsschema: ordentliche Kündigung Kündigungserklärung Begrifflich ordentliche oder außerordentliche Kündigung? Wirksamkeit (Abgabe, §§ 104 ff. BGB; Zugang,
- 59. Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG a) Anwendbarkeit - zeitlich (§ 1 I KSchG: AV bestand länger als
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