Seewirtschaftsrecht. Rechtsgrundlagen der Zahlung und Finanzierung

Содержание

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Ausgewählte Instrumente der Zahlung und der Finanzierung von Exportgeschäften Überweisung in

Ausgewählte Instrumente der Zahlung und der Finanzierung von Exportgeschäften
Überweisung in Ausland
Akkreditiv

- (Documentary) Letter of Credit (LoC)
Bankgarantie
Exportfactoring
(Hedging, Swap-Geschäfte)
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Ausgewählte Instrumente (2) Auslandsüberweisung Letter of Credit (LoC) K Verkäufer = Zahlungsgarantie Bank Bankgarantie Exportfactoring

Ausgewählte Instrumente (2)
Auslandsüberweisung
Letter of Credit (LoC) K Verkäufer
= Zahlungsgarantie
Bank
Bankgarantie
Exportfactoring

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Ausgewählte Instrumente (3) Auslandsüberweisung Letter of Credit (LoC) K Verkäufer =

Ausgewählte Instrumente (3)
Auslandsüberweisung
Letter of Credit (LoC) K Verkäufer
= Zahlungsgarantie
Bank
Bankgarantie K Verkäufer
= Erfüllungsgarantie


Bank
Exportfactoring
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Ausgewählte Instrumente (3) Auslandsüberweisung Letter of Credit (LoC) K Verkäufer =

Ausgewählte Instrumente (3)
Auslandsüberweisung
Letter of Credit (LoC) K Verkäufer
= Zahlungsgarantie
Bank
Bankgarantie K Verkäufer
Bank
Exportfactoring / Forfaiting K Verkäufer

= Kauf des Zahlungsanspruchs
des Verkäufers durch Factoring-
Unternehmen Factor
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Auslandsüberweisung – Rechtsgrundlagen SWIFT = Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication

Auslandsüberweisung – Rechtsgrundlagen
SWIFT
= Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (Headquarter

in Belgium, Offices in Netherlands, Switzerland, USA)
= ein Unternehmen (company), keine Konvention
Kooperationsvereinbarungen mit mehr als 10.000 Banken in 212 Ländern; erfasst ca. 90% des globalen Zahlungsverkehrs
Swift Agreement (2010) zwischen den USA und der EU begrenzt den Transfer von Bankdaten an US-Behörden für EU-Überweisungen
seit 2007 werden Daten von EU-Finanztransaktionen nur noch auf Servern in Holland und Kopien in der Schweiz gespeichert (nicht mehr in den USA)
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Rechtsgrundlagen ausgewählter Instrumente Akkreditiv - Documentary Letter of Credit (LoC) ICC

Rechtsgrundlagen ausgewählter Instrumente
Akkreditiv - Documentary Letter of Credit (LoC)
ICC UCP no.

500 (1993) / no. 600 (2007) – Uniform Customs and Practices for Documentary Credits
Nicht staatliche Regeln
Bankgarantie - Bank Guarantee
United Nations Covention on Independent Guarantees and Stand-by-Letters of Credit (1995)
ICC Uniform Rules for Demand Guarantees – URDG, version no. 458 (1991) and no. 758 (2010)
– wenig gebräuchlich
Exportfactoring
UNIDROIT Factoring Convention of 1988
Mitgliedschaft nur sehr weniger Staaten
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Akkreditiv - Documentary Letter of Credit I. Definition Das Akkreditiv ist

Akkreditiv - Documentary Letter of Credit
I. Definition
Das Akkreditiv ist ein

Arrangement einer Bank, die im Auftrag ihres Kunden („applicant“) eine Zahlung an eine dritte Person („beneficiary“) gegen Vorlage von vereinbarten Dokumenten (Konnossement und andere Transportdokumente) verspricht
Käufer-Bank
Verfrachter
Verkäufer Käufer = Kunde der Bank
= beneficiary
Dokumente: Handelsrechnung, Transportdokument (Konnossement im Seeverkehr), Versicherungspolice, usw.
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1. Abschluss Kaufvertrag V / K 2. Auftrag Akkreditiveröffnung K/K-Bank 3.

1. Abschluss Kaufvertrag V / K
2. Auftrag Akkreditiveröffnung K/K-Bank
3. Akkreditiveröffnung gegenüber

V-Bank
4. Avisierung der Akkreditiveröffnung an V
5. Verschiffung der Ware
6. Entgegennahme der Akkreditivdokumente
vom Verfrachter durch Ablader (V)
7. Dok-Übergabe an und –prüfung durch V- Bank
8. Dok-Übergabe an und –prüfung durch K-Bank
9. Zahlung der Akkr-Summe K-Bank an V-Bank
10. Dokumentenübergabe K-Bank / K
11. Zahlung K / K-Bank
12. Empfang der Ware

Akkreditiv - Documentary Letter of Credit (2) – Geschäftsablauf
V-Bank K-Bank
Verfrachter
V K

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1. Deutsches Recht > keine spezifische gesetzl. Regelung > anders: z.B.

1. Deutsches Recht
> keine spezifische gesetzl. Regelung
>

anders: z.B. USA: Art. 5 des Uniform Commercial Code
2. Rechtsgrundlagen
> Deutsches Recht:
§ 780 BGB: abstraktes Schuldversprechen (iVm ICC ERA)
= Leistungsversprechen der eröffnenden Bank gegenüber dem Begünstigten
> International
ICC ERA 500 bzw. ERA 600
Artikel 2 Definitionen (ERA 600)
„Ein Akkreditiv begründet eine unwiderrufliche Verpflichtung der eröffnenden Bank, eine konforme Dokumentenvorlage zu honorieren. Eröffnende Bank ist die Bank, die ein Akkreditiv im Auftrag des Auftraggebers eröffnet. Auftraggeber ist die Partei, in deren Auftrag das Akkreditiv eröffnet wurde. Avisierende Bank bezeichnet die Bank, die das Akkreditiv im Auftrag der eröffnenden Bank dem Begünstigten avisiert. Begünstigter ist die Partei, zu deren Gunsten das Akkreditiv eröffnet ist. …“ (Herv. nicht i.O.)

Rechtsnatur des Dokumentenakkreditivs (3)

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Rechtsbeziehungen beim Dokumentenakkreditiv (4) grds. Einwendungsausschluss V- Bank K-Bank Verfrachter Deckungsverhältnis

Rechtsbeziehungen beim Dokumentenakkreditiv (4)
grds. Einwendungsausschluss
V- Bank K-Bank
Verfrachter Deckungsverhältnis
V =

Exporteur K = Importeur
Valutaverhältnis
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1. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Akkreditivauftraggeber = Geschäftsbesorgungsvertrag mit WerkV-Charakter, §§

1. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Akkreditivauftraggeber
= Geschäftsbesorgungsvertrag mit WerkV-Charakter, §§ 675,

631 BGB
Übernahme der Leistungspflicht der Bank zur Eröffnung des Akkreditivs
Prüfung der Dokumente auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Pflicht zur Zahlung an Begünstigten

Deckungsverhältnis des Dokumentenakkreditivs

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2. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Begünstigtem Vor Akkreditiveröffnung - kein Vertragsverhältnis

2. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Begünstigtem
Vor Akkreditiveröffnung
- kein Vertragsverhältnis


- kein Kreditauftrag zugunsten Dritter, § 328 BGB
Nach Akkreditiveröffnung
- Zahlungsanspruch des Begünstigten gegen Bank,
Art. 7 b) ERA 600

Rechtsverhältnisse beim Dokumentenakkreditiv
zwischen Bank und Begünstigtem

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Akkreditiv - Grundsätze der Dokumentenprüfung Prüfung der Konformität von Auftrag und

Akkreditiv - Grundsätze der Dokumentenprüfung
Prüfung der Konformität von Auftrag und Dokumenten


> Art. 14 UCP 600:
“A nominated bank acting on its nomination … and the issuing bank must examine a presentation to determine, on the basis of the documents alone, whether or not the documents appear on their face to constitute a complying presentation.”
> Prüfung, ob nach äußerer Aufmachung eine bedingungskon- forme Vorlage der Dokumente gegeben
- strict or substantial compliance?
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Artikel 4 : „pay first, sue later“ „Ein Akkreditiv ist seiner

Artikel 4 : „pay first, sue later“
„Ein Akkreditiv ist seiner Natur

nach ein von dem Kaufvertrag getrenntes Geschäft. Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit einem solchen Vertrag zu tun. Folglich ist die Verpflichtung einer Bank zu honorieren nicht abhängig von den Ansprüchen oder Einreden des Auftraggebers, die sich aus seinen Beziehungen zur eröffnenden Bank oder zum Begünstigten ergeben.“
vgl. a. §§ 780, 784 BGB
LoC ist ein Finanzinstrument, das vom zugrunde liegenden Kaufvertrag getrennt ist
Pflichtverletzungen unter dem Kaufvertrag berühren nicht die Pflicht der Bank, unter dem LoC zu zahlen (“pay first, sue later”)
Käufer kann den Verkäufer wegen Pflichtverletzungen des Kaufvertrages gesondert in Anspruch zu nehmen
Bank ist nur für eigene Pflichtverletzungen verantwortlich
Ausschluss der Einwendungen aus dem Valutaverhältnis

Einwendungsausschluss im Akkreditivverkehr

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Grundatz Ausschluss der Einwendungen aus dem Valutaverhältnis vgl. § 784 BGB

Grundatz
Ausschluss der Einwendungen aus dem Valutaverhältnis
vgl. § 784

BGB
Zulässige Einwendungen:
Mangel des Deckungsverhältnisses: Akkreditivauftrags nicht oder zugunsten eines anderen erteilt
Ungültigkeit der Annahme, §§ 134, 138, 123 BGB
keine akkreditivgerechten Dokumente
2. Ausnahmen nach deutscher Rechtsprechung
BGH WM 1955, 765
unzulässige Rechtsausübung bei Lieferung zur Vertragserfüllung offensichtlich ungeeigneter Ware
BGH NJW 1996, 1812
unzulässige Rechtsausübung nur, wenn für jedermann erkennbar und liquide beweisbar ist, dass ein Zahlungsanspruch im Valutaverhältnis nicht besteht
(-) in den Fällen der Gutgläubigkeit bei Markenpiraterie

Einwendungsausschluss (2)

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Bankgarantie 1. Häufige Erscheinungsformen Erfüllungsgarantie (Performance Bond) Gewährleistungsgarantie (Warranty Bond) c)

Bankgarantie
1. Häufige Erscheinungsformen
Erfüllungsgarantie (Performance Bond)
Gewährleistungsgarantie (Warranty Bond)
c) Angebotsgarantie (Bid

Bond - Tender Bond)
d) Anzahlungsgarantie (Advanced Payment Bond)
2. Funktion
> Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners:
Zahlung bei Nichterfüllung (der Lieferung)
Deckung für Kosten von Reparaturen unter dem Kaufvertrag
Ausführung des Angebots
Rückzahlung einer vorweggenommenen Zahlung (Anzahlung)
3. Rechtliche Qualifikation
> selbständige and unabhängige Verpflichtung der Bank