Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

Содержание

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Arbeitsrecht Einheit 1: Einführung und Vertragsrecht

Arbeitsrecht

Einheit 1:
Einführung und Vertragsrecht

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A. Allgemeines

A. Allgemeines

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Begriff des Arbeitsrechts A. Allgemeines Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Normen über Arbeitsverhältnisse und ähnliche Rechtsverhältnisse.

Begriff des Arbeitsrechts

A. Allgemeines

Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Normen über Arbeitsverhältnisse

und ähnliche Rechtsverhältnisse.
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Unterteilung des Arbeitsrechts in: A. Allgemeines Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitsschutzrecht Kollektives Arbeitsrecht

Unterteilung des Arbeitsrechts in:

A. Allgemeines

Individualarbeitsrecht
Arbeitsvertragsrecht
Arbeitsschutzrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Arbeitskampfrecht
Arbeitsverfahrensrecht
eigener Gerichtszweig

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Quellen des Arbeitsrechts A. Allgemeines EU-Recht Primärrecht (Verträge): Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbote Sekundärrecht

Quellen des Arbeitsrechts

A. Allgemeines

EU-Recht
Primärrecht (Verträge): Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbote
Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien)
Nationale Rechtsvorschriften
Grundgesetz
Grundrechte (insb.

Art. 12, GG)
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Gesetze
keine einheitliche Kodifikation
z.B.: BGB, BUrlG, KSchG, MuSchG, AGG, BetrVG, ArbZG
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Quellen des Arbeitsrechts A. Allgemeines Kollektivverträge Tarifverträge Grundlage: Art. 9 III

Quellen des Arbeitsrechts

A. Allgemeines

Kollektivverträge
Tarifverträge
Grundlage: Art. 9 III GG
privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber

(AG)/AG-Verband und Gewerkschaft, § 2 TVG
bestehend aus schuldrechtlichem und normativem Teil, § 1 I Alt. 1 und 2 TVG)
normativer Teil gilt unmittelbar und zwingend, § 4 I 1 TVG
Betriebsvereinbarungen
zwischen AG und Betriebsrat, § 77 I 1 BetrVG
gelten unmittelbar und zwingend, § 77 IV 1 BetrVG
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B. Arbeitsvertragsrecht

B. Arbeitsvertragsrecht

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Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
(Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und

anderer Gesetze v. 21.2.2017)

B. Arbeitsvertragsrecht
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. (…) Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (…) Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(…)

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Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB B. Arbeitsvertragsrecht Prüfung: 1. privatrechtlicher Vertrag

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

B. Arbeitsvertragsrecht

Prüfung:
1. privatrechtlicher Vertrag
↔ öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse der

Beamten, Soldaten und Richter
2. Qualifikation als Dienstvertrag (§ 611 BGB)
„im Dienste eines anderen“
tätigkeitsbezogen ↔ Werkvertrag, § 631 BGB (erfolgsbezogen)
entgeltlich ↔ Auftrag § 662 BGB
3. Unselbstständigkeit
„in persönlicher Abhängigkeit“
↔ freie Dienstverträge von Selbständigen
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Merkmal der Unselbstständigkeit B. Arbeitsvertragsrecht persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (AN), d.h.

Merkmal der Unselbstständigkeit

B. Arbeitsvertragsrecht

persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (AN), d.h.
nicht nur wirtschaftlich

abhängig
weisungsgebunden, § 611a I 3 BGB,s. auch § 84 I 2 HGB
Eingliederung in fremdbestimmte Arbeitsorganisation
Indiz: geschuldet ist ganze Arbeitskraft
kein unternehmerisches Risiko des AN
Indiz: sonstige Umstände, wie z.B. Zahlung von Lohnsteuer, arbeitsvertragstypische Vereinbarungen wie festes Gehalt und Urlaub, Verkehrsanschauung
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Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB B. Arbeitsvertragsrecht Vertragsanbahnung Stellenanzeige nur invitatio

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

B. Arbeitsvertragsrecht

Vertragsanbahnung
Stellenanzeige nur invitatio ad offerendum
bei Stellenausschreibungen

ist das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten (§§ 11, 7 I AGG).
Bewerbung des AN begründet vorvertragliches Schuldver-hältnis gemäß § 311 II BGB mit Pflichten nach § 241 II BGB (insbes. Aufklärungs-, Offenbarungs-, Mitteilungs- und Verschwiegenheitspflichten)
Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB möglich
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Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB B. Arbeitsvertragsrecht Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

B. Arbeitsvertragsrecht

Vertragsschluss
zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff.

BGB, vgl. § 151 S. 1 Hs. 1 BGB)
Ggf. Stellvertretung (§ 164 I BGB)
formlos möglich; Verstoß gegen § 2 I 1 NachwG führt nicht zu Nichtigkeit des Vertrags
Inhalt: Grundsatz der Privatautonomie (vgl. § 105 GewO)
aber: zahlreiche Einschränkungen aufgrund der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer, z.B.
TzBfG, Mindestlohngesetz
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Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB B. Arbeitsvertragsrecht Dauer des Arbeitsverhältnisses Befristung,

Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB

B. Arbeitsvertragsrecht

Dauer des Arbeitsverhältnisses
Befristung, § 620 I

BGB
in der Regel unbefristet
Definition der Befristung in § 3 I 2 TzBfG
es gilt dann nach § 620 III BGB das TzBfG
Voraussetzung: Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 I TzBfG
Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung: Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG
Kündigung
nach §§ 620 II, 622 ff. BGB; Sondergesetze (z.B. KSchG)
dazu Einheit 2
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Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht grds. Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff.

Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

grds. Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB, Nichtigkeit

nach §§ 105, 108, 125, 134, 138 BGB
§ 139 BGB im Arbeitsrecht nicht anwendbar
Nichtigkeitsfolge: Rückabwicklung, § 812 S. 1 Alt. 1 BGB
Problem, wenn Arbeitsvertrag schon in Vollzug gesetzt
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Mängel des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Lösung: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag Vertrag

Mängel des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Lösung: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
Vertrag gilt als wirksam

zustande gekommen
es bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie im wirksam begründeten Arbeitsverhältnis
Lösung durch Parteien aber jederzeit – ohne Einhaltung des Kündigungsschutzes – möglich: Anfechtung wirkt nur ex nunc
Ausnahme: entgegenstehende Interessen, insb bei Minderjährigen
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Mängel des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Prüfungsschema: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag 1.

Mängel des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Prüfungsschema: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
1. Abschluss eines Arbeitsvertrags
2.

Fehlerhaftigkeit des Arbeitsvertrags
3. Invollzugsetzung des Arbeitsvertrags
4. Keine entgegenstehenden Interessen
Rechtsfolge:
Arbeitsvertrag für Vergangenheit wirksam (teleologische Reduktion)
Beendigungsmöglichkeit für die Zukunft (§ 626 BGB analog)
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Pflichten des AN Hauptpflichten: Pflicht

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Pflichten des AN
Hauptpflichten:
Pflicht zur Arbeitsleistung, §

611a I BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag; synallagmatisch zur Vergütungspflicht
in der Regel höchstpersönliche Pflicht, § 613 S. 1 BGB
Inhalt ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag sowie gesetzlichen und Tarifbestimmungen. Innerhalb dieses Rahmens: Weisungsrecht des AG, vgl. § 106 GewO
Arbeitszeit: Arbeitsvertrag, aber beachte §§ 3, 4, 9 ArbZG
Arbeitstempo und -qualität: so gut wie dem AN möglich
Leistungsort: § 2 1 Nr. 4 NachwG, ansonsten § 269 I BGB: in der Regel ein bestimmter Betrieb
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Nebenpflichten des AN, §§ 241

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Nebenpflichten des AN, §§ 241 II, 242

BGB:
Handlungspflichten, z.B.:
Auskunftspflicht, § 242 BGB, Herausgabepflicht von durch die Arbeit Erlangtem, § 667 Var. 2 BGB analog, Pflicht gem. § 5 EZFG, Pflicht zur Abwehr und Anzeige von Störungen und Schäden
Unterlassungspflichten – grds. hat der AN alles zu unterlassen, was Arbeitserfolg gefährdet; insbesondere:
Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse (§§ 17, 19 UWG); Verbot der Annahme von Schmiergeld; Wettbewerbsverbot, vgl. § 60 I HGB
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Pflichten des AG Hauptpflicht: Vergütungspflicht,

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Pflichten des AG
Hauptpflicht: Vergütungspflicht, § 611a II

BGB
Höhe gemäß Arbeitsvertrag oder ggf. Tarifvertrag
verschiedene Vergütungsformen und -bestandteile möglich
falls nichts vereinbart: übliche Vergütung wird angenommen, § 612 I BGB
Fälligkeit: gemäß § 614 I BGB Vorleistungspflicht des AN, falls nach Zeitabschnitten bemessen nach dessen Ablauf fällig.
Abzug von Steuern und Abgaben: Abführung direkt vom AG, nur Nettogehalt wird an AN ausbezahlt.
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Pflichten des AG Mindestlohn: gesetzlicher

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Pflichten des AG
Mindestlohn: gesetzlicher Anspruch, § 1

MiLoG
8,84 Euro brutto/Stunde
gilt für jeden Arbeitnehmer, § 1 I iVm 22 I 1 MiLoG
grds. auch Praktikanten § 22 I 2 MiLoG
keine Ausnahme für 450€-Jobs („Mini-Jobber“), d.h. maximale Arbeitszeit 52 Stunden und 54 Minuten (450 € / 8,84 € = 50,9 Stunden/Monat).
Unabdingbar! § 3 MiLoG, d.h. Ausschlussklauseln erfassen den Mindestlohn nicht
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Pflichten des AG Mindestlohn: gesetzlicher

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Pflichten des AG
Mindestlohn: gesetzlicher Anspruch, § 1

MiLoG
in jedem Gehalt ist Mindestlohn als Kern enthalten
Bsp: AN erhält bei einer 40 Stunden-Woche ein Bruttomonatsgehalt von 2.000 €.
Mindestlohn: 40 x 4,33 Wochen / Monat = 173 Monatsstunden. 173 x 8,50 € = 1.470,50 €. Nicht vom MiLoG betroffen sind mithin lediglich 529,50 €.
Sämtliche Sicherungsinstrumentarien des MiLoG (etwa: Verbot von Ausschlussfristen) greifen für den mindestlohnrelevanten Teil des Arbeitseinkommens.
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Pflichten des AG Nebenpflichten: Schutz

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Pflichten des AG
Nebenpflichten:
Schutz von Leben und Gesundheit

der AN, § 618 I BGB, vgl. auch ArbSchG u.a.
Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit des AN (Art. 1 I, 2 I GG), z.B. vor sexueller Belästigung (§ 3 IV AGG), Mobbing etc.
Verbot der ständigen Überwachung am Arbeitsplatz durch technische Mittel
grds. auch Beschäftigungspflicht
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Der Inhalt des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Inhaltskontrolle Arbeitsverträge enthalten häufig Allgemeine

Der Inhalt des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Inhaltskontrolle
Arbeitsverträge enthalten häufig Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB) im

Sinne des § 305 I BGB.
Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB gemäß § 310 IV 2 BGB grds. (+) bei angemessener Berücksichtigung der arbeits-rechtlichen Besonderheiten.
Die Regeln über die Einbeziehung von AGB (§ 305 II und II BGB) finden keine Anwendung, § 310 IV 2, 2. HS BGB.
Klauseln, die nur Tarifvertrag oder BetrV wiederholen, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, §§ 310 IV 3, 307 III BGB.
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Änderung des Arbeitsvertrags B. Arbeitsvertragsrecht Änderungsvertrag: § 311 I BGB auch

Änderung des Arbeitsvertrags

B. Arbeitsvertragsrecht

Änderungsvertrag: § 311 I BGB
auch konkludent möglich
aber Voraussetzung:

Änderung für AN unmittelbar spürbar
Betriebliche Übung (Rspr):
Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG, aus denen AN schließen können, ihnen solle Leistung dauerhaft eingeräumt werden.
Folge: Leistung wird Bestandteil des Arbeitsvertrags
Bsp.: 3-malige Zahlung von Weihnachtsgeld
Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt möglich
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Leistungsstörungen B. Arbeitsvertragsrecht grundsätzlich SchuldR AT anwendbar (§§ 320 ff. BGB)

Leistungsstörungen

B. Arbeitsvertragsrecht

grundsätzlich SchuldR AT anwendbar (§§ 320 ff. BGB)
aber: Besonderheiten des

ArbR (§§ 611a ff. BGB)
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Leistungsstörungen B. Arbeitsvertragsrecht Rechte des Arbeitgebers Nichtleistung des AN: Klage auf

Leistungsstörungen

B. Arbeitsvertragsrecht

Rechte des Arbeitgebers
Nichtleistung des AN:
Klage auf Erfüllung nach §

611a BGB; Vollstreckung scheitert an § 888 III ZPO
Arbeitspflicht ist absolute Fixschuld (Leistung/Zeiteinheit)
bei Zeitablauf Unmöglichkeit, § 275 I BGB
für Entgeltanspruch gilt § 326 I 1 BGB, da Synallagma („ohne Arbeit kein Lohn“)
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB, z.B. für Kosten für Aushilfskraft
Beweislastumkehr gem. § 619a BGB
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Leistungsstörungen B. Arbeitsvertragsrecht Rechte des Arbeitgebers Schlechtleistung des AN: keine Minderung

Leistungsstörungen

B. Arbeitsvertragsrecht

Rechte des Arbeitgebers
Schlechtleistung des AN: keine Minderung (↔ § 441

BGB)
schuldhafte Pflichtverletzung des AN: Schadensersatz:
§ 280 ff. BGB. (siehe Innerbetriebl. Schadensausgleich)
Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB
angemessenes Verhältnis von Arbeitslohn und Vertragsstrafe
Abmahnung: geschäftsähnliche Handlung
Hinweisfunktion
Ermahnungsfunktion
Warnfunktion
Dokumentationsfunktion
Kündigung: ultima ratio
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Leistungsstörungen B. Arbeitsvertragsrecht Rechte des Arbeitnehmers Nichtleistung der Vergütung: Ersatz des

Leistungsstörungen

B. Arbeitsvertragsrecht

Rechte des Arbeitnehmers
Nichtleistung der Vergütung:
Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280

I, II, 286 BGB
Klage auf Lohnzahlung
Verletzung von Nebenpflichten
Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB / § 823 BGB
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht (1) Annahmeverzug des Arbeitgebers: §

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

(1) Annahmeverzug des Arbeitgebers: § 615 S.

1 BGB
Zweck: AN ist auf Vergütung angewiesen; AN kann seine Arbeitskraft nicht kurzfristig anderweitig verwerten (vgl. S. 2)
kein eigener Anspruch, sondern nur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs aus § 611a I BGB i.V.m. Arbeitsvertrag (Voraussetzungen hierfür müssen vorliegen)
zusätzliche Voraussetzung: Verzug des AG, § 293 BGB
grds. § 294 BGB: tatsächliches Angebot der Leistung
Rspr.: § 295 (wörtliches Angebot) und sogar § 296 BGB (Angebot entbehrlich) ausreichend; notwendig ist aber Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des AN (§ 297 BGB)
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht (2) Betriebsstörungen: § 615 S.

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

(2) Betriebsstörungen: § 615 S. 3 BGB


Bsp.: Stromausfall, Brandschäden, Naturereignisse
Lehre vom Betriebsrisiko: AG trägt unternehmerisches Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus betrieblich-technischen oder rechtlichen Gründen; Verschulden wird nicht vorausgesetzt.
Ausnahmen: Gefährdung der Existenz des Betriebs; Arbeitskampf (Streik)
Folge: Entsprechende Anwendung des § 615 S.1, 2 BGB, d.h. abweichend von allgemeinen Grundsätzen (§ 326 V BGB) bleibt Vergütungsanspruch trotz Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bestehen.
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht (3) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

(3) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Anspruch des AN gegen

AG gemäß § 3 I EFZG (i.V.m. § 611a I BGB und Arbeitsvertrag)
Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Danach Krankengeld (§§ 44-51 SGB V)
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht (3) Entgeltfortzahlung bei Krankheit –

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

(3) Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Prüfung:
1. Arbeitsvertrag,

§ 611a BGB
2. Ablauf der Wartefrist, § 3 III EFZG
3. „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Krankheit ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer (Heil-)Behandlung bedarf.
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht 4. Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

4. Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitsausfall („durch“)
5.

kein Verschulden des AN
Obliegenheit, daher nicht § 276 BGB: „Verschulden gegen sich selbst“
Maßstab: gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.
Bsp: Trunkenheitsfahrt
Rechtsfolge: Fortzahlung des maßgeblichen Entgelts (§ 4 I EFZG) für max. 6 Wochen (§ 3 I 1 EFZG)
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht (4) Entgeltfortzahlung in anderen Fällen:

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

(4) Entgeltfortzahlung in anderen Fällen:
Feiertage: § 2

I EFZG (Ausnahme: § 2 III EFZG)
Urlaub:
Urlaubsanspruch gem. §§ 1, 3 BUrlG iHv 24 Tagen/Jahr (bei 5-Tage-Woche)
Entstehen: § 4 BUrlG
Erlöschen: § 7 III 1 BUrlG
Höhe des Entgelts: § 11 I 1 BUrlG
Beurlaubung: § 7 BUrlG
Selbstbeurlaubung des AN ist Pflichtverletzung!
Abmahnung
Abgeltung: § 7 IV BUrlG
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Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“ B. Arbeitsvertragsrecht (5) Vorübergehende Verhinderung (§ 616

Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“

B. Arbeitsvertragsrecht

(5) Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)
§ 616

S. 1 BGB: Anspruchsvoraussetzungen
1. Anwendbarkeit: § 616 BGB ist subsidiär
2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
3. Arbeitsverhinderung: Unmöglichkeit, § 275 I oder III BGB
4. Leistungshindernis in der Person des AN
z.B. religiöse Gründe, Familienereignisse
5. Kausalität
6. kein Verschulden des AN (Obliegenheit, nicht § 276 BGB)
7. Dauer: „verhältnismäßig nicht erheblich“
Rechtsfolge: Anspruch auf Vergütung bleibt erhalten. Keine Pflicht zur Nachholung der Arbeitsleistung (Unmöglichkeit)
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Mutterschutz B. Arbeitsvertragsrecht Lohnfortzahlungsanspruch: § 11 I MuSchG Beschäftigungsverbote gemäß §§ 2, 3, 6 MuSchG

Mutterschutz

B. Arbeitsvertragsrecht

Lohnfortzahlungsanspruch: § 11 I MuSchG
Beschäftigungsverbote gemäß §§ 2, 3, 6

MuSchG
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Haftung des Arbeitgebers B. Arbeitsvertragsrecht Haftung für Sachschäden: allg. Schuld-/Deliktsrecht (§§

Haftung des Arbeitgebers

B. Arbeitsvertragsrecht

Haftung für Sachschäden:
allg. Schuld-/Deliktsrecht (§§ 280 I,

823 ff. – Verschulden!)
§ 670 BGB analog für Ersatz von betrieblich veranlassten Eigenschäden des AN (verschuldensunabhängig!)
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Betriebliche Veranlassung des Schadens
2. kein Verschulden des AG (Subsidiarität)
3. Sonderschaden: kein Schaden, mit dem AN nach allg. Lebensrisiko rechnen muss (zB Abnutzung, Verschmutzung)
4. noch nicht durch besondere Vereinbarung abgegolten
5. ggf. Kürzung gemäß § 254 BGB analog
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Haftung des Arbeitgebers B. Arbeitsvertragsrecht Haftung für Personenschäden Schadensersatz und Schmerzensgeld

Haftung des Arbeitgebers

B. Arbeitsvertragsrecht

Haftung für Personenschäden
Schadensersatz und Schmerzensgeld grds. ausgeschlossen, §

104 I 1 SGB VII (Ausnahme: Vorsatz).
AN hat Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
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Haftung des Arbeitnehmers B. Arbeitsvertragsrecht Grundsatz: allgemeine Haftung aus Vertrag und/oder

Haftung des Arbeitnehmers

B. Arbeitsvertragsrecht

Grundsatz: allgemeine Haftung aus Vertrag und/oder Delikt (§§

280 I, 241 II, §§ 823 ff. BGB); beachte: Beweislastumkehr nach § 619a BGB.
Problem: Haftung jedenfalls auch für leichteste Fahrlässigkeit nicht interessengerecht. U.U. finanzielle Überforderung des sozial schutzwürdigen Arbeitnehmers. Organisationsbereich und Risiko des Arbeitgebers betroffen.
Lösung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
gilt grds. nur im Verhältnis zum Arbeitgeber
bei Schädigung Dritter nach h.M. Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (§ 670 BGB analog i.V.m. § 257 BGB)
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B. Arbeitsvertragsrecht Leichteste Fahrlässigkeit (trotz sorgfältiger Arbeit nicht vermeidbar) Mittlere Fahrlässigkeit

B. Arbeitsvertragsrecht

Leichteste Fahrlässigkeit
(trotz sorgfältiger Arbeit nicht vermeidbar)

Mittlere Fahrlässigkeit
(Verletzung der verkehrs-üblichen Sorgfalt)

keine

Haftung des AN

quotale Teilung des Schadens zwischen AN + AG

Grobe Fahrlässigkeit
(schwere Sorgfaltspflicht-verletzung, AN lässt außer Acht, was jedem hätte einleuchten müssen)

AN trägt gesamten Schaden
Ausnahme:
- wirtschaftlicher Ruin des AN
- AG hat durch eigenes Verhalten Schaden erhöht

Vorsatz (bezogen auf Schaden, nicht auf Pflichtverletzung)

AN trägt den gesamten Schaden

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

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Haftung des Arbeitnehmers B. Arbeitsvertragsrecht für Personenschäden des Arbeitgebers bzw. von

Haftung des Arbeitnehmers

B. Arbeitsvertragsrecht

für Personenschäden des Arbeitgebers bzw. von Kollegen ist

Haftung gem. § 105 SGB VII grds. ausgeschlossen (Ausnahme: Vorsatz; Zusammenhang mit Aufsuchen/Verlassen des Arbeitsplatzes, sog. Wegeunfall)
Ansprüche der Geschädigten gegen gesetzliche Unfallversicherung
bei Schädigung von betriebsfremden Dritten §§ 823 ff. BGB; ggf. Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (§ 670 BGB analog i.V.m. § 257 BGB).
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Fall – Sachverhalt B. Arbeitsvertragsrecht Frau B ist seit vielen Jahren

Fall – Sachverhalt

B. Arbeitsvertragsrecht

Frau B ist seit vielen Jahren als Putzfrau

in der Arztpraxis des A, Facharzt für Radiologie, angestellt und verdient 450 Euro im Monat. Eines Tages hört sie in der Praxis einen Alarm, der von einem der Diagnosegeräte ausgeht. Obwohl ihre Aufgabe nur in der Reinigung der Praxis besteht, möchte sie den Alarm ausschalten. Anstelle des Knopfes „alarm stop“ drückt sie jedoch einen großen, hinter einer Glasscheibe liegenden roten Knopf mit der Aufschrift „magnet stop“. Daraufhin bricht das Magnetfeld in dem Gerät zusammen. Das Gerät muss repariert werden. Die Kosten hierfür betragen 40.000 €.
Kann A von B Schadensersatz verlangen?
Слайд 44

Fall – Lösung B. Arbeitsvertragsrecht I. Anspruch aus §§ 280 I

Fall – Lösung

B. Arbeitsvertragsrecht

I. Anspruch aus §§ 280 I i.V.m. §

619a BGB
1. Schuldverhältnis
(+), Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
2. Pflichtverletzung
keine Hauptpflicht (Reinigung, Putzen) verletzt
aber: § 241 II BGB: Nebenpflichten (Sorgfalts- und Obhuts-pflichten) aus dem Arbeitsverhältnis
Pflicht, Schaden von dem Arbeitgeber abzuwenden
B wollte zwar helfen, hat aber den falschen Knopf gedrückt.
Pflichtverletzung (+)
Слайд 45

Fall – Lösung B. Arbeitsvertragsrecht 3. Vertretenmüssen (Verschulden), § 280 I

Fall – Lösung

B. Arbeitsvertragsrecht

3. Vertretenmüssen (Verschulden), § 280 I 2 BGB
Achtung:

Im Arbeitsrecht muss Verschulden des Arbeit-nehmers vom Arbeitgeber bewiesen werden (§ 619a BGB)
Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
Vorsatz = mit Wissen und Wollen
Fahrlässigkeit: wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (nicht beachtet) wird (§ 276 II BGB)
Vorhersehbarkeit (Erkennbarkeit) / Vermeidbarkeit
Ergebnis: Fahrlässigkeit (+)
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Fall – Lösung B. Arbeitsvertragsrecht 4. Zwischenergebnis nach allgemeinen Grundsätzen hier

Fall – Lösung

B. Arbeitsvertragsrecht

4. Zwischenergebnis
nach allgemeinen Grundsätzen hier Haftung (+).
Schadensersatz grds.

in Höhe der 40.000 €
5. Besonderheit: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung
bei „mittlerer“ / „normaler“ Fahrlässigkeit quotale Teilung des Schadens
bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz immer volle Haftung (hier: 40.000 €)
hier: Verletzung der Sorgfalt in sehr hohem Maße; hätte jedem einleuchten müssen (= grobe Fahrlässigkeit)
Слайд 47

Fall – Lösung B. Arbeitsvertragsrecht Daher: grds. volle Haftung (40.000 €)

Fall – Lösung

B. Arbeitsvertragsrecht

Daher: grds. volle Haftung (40.000 €)
Ausnahmen (Kürzung, Aufteilung)?
Abwägung

(Billigkeit, Zumutbarkeit)
Kriterien: Verhältnis des Schadens zum Arbeitslohn; finanzieller Ruin des Arbeitnehmers; Erhöhung des Risikos durch Arbeitgeber?
Lohn der B sehr niedrig
Schaden sehr hoch
B wollte helfen
6. Ergebnis: Schadensersatz (+), allerdings nicht in voller Höhe